Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 209
§ 209 – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die versicherungspflichtig oder normal normal zur freiwilligen Versicherung berechtigt normal normal normal arabic sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. (2) Für die Berechnung der Beiträge sind die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, normal normal die Beitragsbemessungsgrenze und normal normal der Beitragssatz normal normal normal arabic maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Kurz erklärt
- Nachzahlungen sind für versicherungspflichtige Personen oder freiwillig Versicherte möglich.
- Nachzahlungen können nur für Zeiträume ab dem 16. Lebensjahr erfolgen.
- Es gelten spezifische Vorschriften für die Nachzahlung.
- Die Berechnung der Beiträge basiert auf der aktuellen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
- Auch die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Nachzahlung sind relevant.